1. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 vom jeweils 26. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2009 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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