FG München - Urteil vom 23.09.2011
1 K 3200/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1241

Casting-Direktor ist freiberuflich tätig

FG München, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 3200/09

DRsp Nr. 2012/2850

Casting-Direktor ist freiberuflich tätig

1. Ein Casting-Direktor, dessen Aufgabe es ist, ohne Weisungsrecht etwa des Regisseurs oder der Produktionsfirma zu dem jeweils im Drehbuch beschriebenen Rollencharakter den/die bestgeeignete/n Schauspieler/in auszuwählen, übt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit aus. 2. Inwieweit die Auswahl der tatsächlich in einem Film agierenden Schauspieler bestimmenden Einfluss auf dessen künstlerischen Wirkungsgrad nimmt und für sich gesehen als künstlerische Betätigung zu werten ist, betrifft Erkenntnisse der allgemeinen Lebenserfahrung, die jedermann verfügbar sind. Das Gericht kann über diese Frage daher aus eigener Sachkunde ohne Einschaltung eines Sachverständigen entscheiden.

1. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 vom jeweils 26. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2009 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1;