BFH - Urteil vom 20.07.1999
VII R 111/98
Normen:
StBerG § 37 a;
Fundstellen:
BB 1999, 1966
BFH/NV 1999, 1704
BFHE 189, 280
BStBl II 1999, 803
NVwZ-RR 2000, 299
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1999, 251),

Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII R 111/98

DRsp Nr. 1999/8648

Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

»1. Das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kann nicht nur durch die Verwendung einer Prüfungsaufgabe verletzt sein, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt werden würde, sondern auch bei völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen bekannten Aufgabe, sofern nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte. 2. Der Prüfling hat kein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Er kann nicht rügen, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, und nicht verlangen, daß Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens bei anderen Kandidaten seiner Prüfungsgruppe auch ihm zugute kommen.