Die Klägerin erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 die Gesamtnote 4,66 (Verfahrensrecht 5, Ertragsteuerrecht 5, Buchführung 4). In seiner Sitzung vom 8. Januar 1998 entschied der Prüfungsausschuss, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beklagte teilte dieses Ergebnis der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 1998 mit. Außerdem teilte er ihr mit, dass sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei, da die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteige.
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