Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.673,67 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer den Charakter von Umsatzsteuern i.S. von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) hat, ist nicht klärungsbedürftig, da sie im verneinendenden Sinne geklärt ist.
BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 -
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