OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2017
4 K 185/16
Normen:
GO LSA § 8 Nr. 2; KVG LSA § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 S. 2 Buchst. a); KVG LSA § 24 Abs. 1; EEWärmeG § 16; GmbHG § 45; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2; KS 2012 § 1 Abs. 1; KS 2012 § 1 Abs. 5;

Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (hier: Fernwärmeversorgung); Liegen der Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde; Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 185/16

DRsp Nr. 2017/10954

Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (hier: Fernwärmeversorgung); Liegen der Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde; Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten

1. Aus dem Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben folgt, dass die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde liegen muss.2. Die Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten lässt die Verantwortung der Gemeinde für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat.

Normenkette:

GO LSA § 8 Nr. 2; KVG LSA § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 S. 2 Buchst. a); KVG LSA § 24 Abs. 1; EEWärmeG § 16; GmbHG § 45; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2; KS 2012 § 1 Abs. 1; KS 2012 § 1 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Normenkontrollantrages die Feststellung, dass eine am 27. September 2012 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin, mit der für einen Teil ihres Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung angeordnet wurde, nichtig gewesen ist.