FG Hessen - Urteil vom 26.04.2001
7 K 1600/97
Normen:
Zolltarif Kap. 84, KN Pos. 8471, KN Pos. 9006;

COM-Recorder; Datenverarbeitungsanlage; Mikrofiche; Zentraleinheit; - Fehlende eigenständige Datenverarbeitungsfunktion bei einem Ausgabegerät auf Mikrofiche

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 7 K 1600/97

DRsp Nr. 2002/1033

COM-Recorder; Datenverarbeitungsanlage; Mikrofiche; Zentraleinheit; - Fehlende eigenständige Datenverarbeitungsfunktion bei einem Ausgabegerät auf Mikrofiche

1. Ein Gerät, dessen Funktion darin besteht, die aus einem Zentralrechner stammenden Daten in einer bestimmten Form (z.B. Mikrofiches) auszugeben und insbesondere über die Indizierung für die weitere Nutzung wieder auffindbar zu machen, ist als Ausgabebestandteil einer Datenverarbeitungsanlage und nicht als eigene Datenverarbeitungsanlage anzusehen. 2. Der Umstand, wie es ein Gerät technisch bewältigt, um die von einer Zentraleinheit stammenden Daten für die Anlage auf zu bereiten ist zolltariflich unerheblich. 3. Ein Gerät, das im sog. Offline-Betrieb arbeitet und nur die Tätigkeiten ausführt, die es auch im Online-Betrieb vornehmen würde, erfüllt keine eigenständige Funktion, die es ohne die Zentraleinheit ausüben könnte.

Normenkette:

Zolltarif Kap. 84, KN Pos. 8471, KN Pos. 9006;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung eines COM-Recorders (Ausgabegerät einer Datenverarbeitungsanlage in Mikrofiches-Format).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen COM-Recorder ... sind der Position 8471 KN zuzuordnen.