FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2000
1 K 1983/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Computer als Arbeitsmittel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 1983/99

DRsp Nr. 2001/2453

Computer als Arbeitsmittel

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit zum einen Unterlagen fertigt, um seine Kenntnisse an seine Kollegen weiterzugeben und zum anderen Verbesserungsvorschläge seinem Arbeitgeber unterbreitet, für die er Prämien erhält, mit denen er seinen Bruttoarbeitslohn verdoppelt, ist es glaubhaft, daß er den Computer nahezu ausschließlich beruflich verwendet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.