Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Aufwendungen in Höhe von 1.538,00 DM als Werbungskosten geltend (25 % AfA aus den Anschaffungskosten 1994 von rund 6.000,00 DM).
Der Beklagte ließ die AfA auf den Computern nicht zum Werbungskostenabzug zu; der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|