FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2002
6 K 9441/98 K, U
Normen:
AO § 52 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 55 Abs. 1 ; AO § 59 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UrhG § 69c Nr. 3 Satz 1 ;

Computerclub; Verleih von Computerspielen; Eigenwirtschaftliche Zwecke; Kommunikationsforum; Gemeinnützigkeit - Verleih von Computerspielen i.d.R. nicht gemeinnützig

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 9441/98 K, U

DRsp Nr. 2002/18029

Computerclub; Verleih von Computerspielen; Eigenwirtschaftliche Zwecke; Kommunikationsforum; Gemeinnützigkeit - Verleih von Computerspielen i.d.R. nicht gemeinnützig

Ein Verein, der nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung maßgeblich darauf ausgerichtet ist, seinen beitragspflichtigen Mitgliedern Zugang zur Nutzung von Computerspielen zu verschaffen, verfolgt ungeachtet seiner Funktion als Kommunikationsforum in erster Linie gemeinnützigkeitsschädliche eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Versagung der Gemeinnützigkeit folgt überdies aus dem in der Umgehung des Verbots der entgeltlichen Vermietung von Computerspielen liegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 55 Abs. 1 ; AO § 59 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UrhG § 69c Nr. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner dem Gericht in Ablichtung vorgelegten Satzung "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ..." verfolgt. Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Förderung der Interessen privater Computer-Anwender. Auf den Inhalt der Satzung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt...vom 17.02.1999 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse zurückgewiesen.