FG Hessen - Urteil vom 06.10.2008
8 K 266/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2 Satz 1; AO § 171 Abs. 8; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b;

Containervermietung als gewerbliche Tätigkeit; Feststellungsverjährung; Gesonderte Feststellung; Gewinnerzielungsabsicht; Containervermietung

FG Hessen, Urteil vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 266/07

DRsp Nr. 2010/3602

Containervermietung als gewerbliche Tätigkeit; Feststellungsverjährung; Gesonderte Feststellung; Gewinnerzielungsabsicht; Containervermietung

1. Ergibt sich aufgrund einer negativen Totalgewinnprognose, dass bei der Vermietung von Containern keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 2. Gewinnfeststellungsbescheide sind aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass keine Gewinneinkünfte vorliegen, weil die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet. 3. Bei einer Totalgewinnprognose sind die Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewinnerhöhend und die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Betriebsvermögens gewinnmindernd zu berücksichtigen. 4. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung regelmäßig nicht hinaus, solange die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. 5. Ist die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zwar verklammert, liegt gleichwohl keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn sich die Betätigung in der Anschaffung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter und in der Vereinnahmung des Mietzinses erschöpft.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 Satz 1; AO § 171 Abs. 8; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b;