1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe (hier sogenannte Novemberhilfe 2020) ist die letzte Behördenentscheidung (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, BeckRS 2023, 4404; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 - W 8 22.289 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 29 m. w. N.)
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