BFH - Urteil vom 09.06.2005
IX R 30/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. b ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1795
DStRE 2005, 1251
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 7407/00

Dachgeschossausbau; Herstellung einer Eigentumswohnung

BFH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX R 30/04

DRsp Nr. 2005/12287

Dachgeschossausbau; Herstellung einer Eigentumswohnung

1. Zum Begriff einer Wohnung i. S. des § 7 Abs. 5a EStG.2. Eine Wohnung ist hergestellt, wenn sie fertig gestellt und damit bezugsfertig ist.3. Eine Eigentumswohnung wird nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.4. Baut jemand in seinem Mehrfamilienhaus, das fremden Wohnzwecken dient, das Dachgeschoss zu einer Wohnung aus, begründet er Wohnungseigentum aber erst nach Fertigstellung und Vermietung der Wohnung, so wird die Dachgeschosswohnung nicht als Eigentumswohnung, sondern als Gebäudebestandteil i. S. des § 7 Abs. 5 EStG hergestellt (Erweiterung des Mehrfamilienhauses).5. Die Aufwendungen erhöhen daher als nachträgliche Herstellungskosten des Gesamtgebäudes die AfA-Bemessungsgrundlage für das Mehrfamilienhaus.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. b ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1998 und 1999) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Die Kläger waren seit 1991 Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen sechs Wohnungen sie in den Streitjahren vermieteten. Im Jahr 1997 bauten sie den Dachboden zu einer Wohnung aus, die sie noch im Jahr 1997 fertig stellten und ab dem 1. März 1998 vermieteten.