FG München - Urteil vom 02.08.2012
15 K 770/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7; EStG § 12 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; BGB § 94;
Fundstellen:
BauR 2013, 829
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 452

Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

FG München, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 15 K 770/12

DRsp Nr. 2012/20937

Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

1. Eine auf das Dach eines Gebäudes aufgesetzte Photovoltaikanlage ist zivilrechtlich mangels Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil zu werten. Sie dient nicht dem Witterungsschutz und wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar. Die Dachkonstruktion gehört grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. 2. Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese Kosten durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage” veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. 3. Vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im Übrigen privat genutzten Gebäudes sind keine nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand.