Streitig ist im Rahmen der Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) neben anderen Punkten, ob Absetzungen für Ladeneinbauten in pauschal geschätzter Höhe von 25 % der Gebäudekosten vorgenommen werden können.
Die Kläger sind Eheleute, sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr erzielten die Kläger u.a. Einkünfte aus VuV aus verschiedenen Objekten, die teilweise einem und teilweise beiden Klägern zuzurechnen waren.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Eigentumswohnung B.str. ... in K., für die sie einen Verlust aus VuV in Höhe von 12.600,-- DM erklärte. Hierbei berücksichtigte sie u.a. ein Damnum über 10 v.H. des von der Sparkasse K. gewährten Darlehens über 90.000,-- DM = 9.000,-- DM, für das ein Zinsfestschreibungszeitraum von drei Jahren und sechs Monaten ab Auszahlung von Juni 1991 bis 30. November 1994 vereinbart wurde (Darlehensvertrag vom 03. Dezember 1990).
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