BGH - Beschluss vom 21.09.2020
IV ZR 122/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 176/17
LG Flensburg, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 19/19

Darlegen des fehlenden Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei einem Wiedereinsetzungsgesuch i.R.d. Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen IV ZR 122/20

DRsp Nr. 2020/14515

Darlegen des fehlenden Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei einem Wiedereinsetzungsgesuch i.R.d. Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Das Vorbringen in der Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung von seiner Auffassung abzurücken, wonach der Beklagte mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren in einer Weise verletzt hätte, dass sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr ausgewirkt hätte.