FG München - Beschluss vom 01.06.2006
6 V 3296/05
Normen:
FGO § 69 ;

Darlegung der Beschwer des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

FG München, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 6 V 3296/05

DRsp Nr. 2006/20796

Darlegung der Beschwer des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Der Antragsteller muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnen, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und er muss geltend machen, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 1. August 2005 gegenüber der XY-Lebensversicherungs-AG. Die Antragsteller führen aus, die zu ihren Lasten ergangene Pfändung- und Einziehungsverfügung sei aufzuheben, da Bescheide, die nichtig seien, nicht in Bestandskraft erwachsen könnten.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 1. August 2005 zu den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998 auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

1) Der Antrag ist unzulässig.