FG München - Beschluss vom 01.02.2005
1 V 4964/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ; AO § 162 § 158 ;

Darlegung der ernstlichen Zweifel in AdV-Antrag bei Nachkalkulation durch Außenprüfung

FG München, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 V 4964/04

DRsp Nr. 2005/8389

Darlegung der ernstlichen Zweifel in AdV-Antrag bei Nachkalkulation durch Außenprüfung

Kassenfehlbeträge, die durch eine Geldverkehrsrechnung bestätigt sind, rechtfertigen nach summarischer Prüfung eine Zuschätzung durch das FA insbesondere dann, wenn sich Erklärungen des Antragstellers zur Herkunft freier Geldbeträge (hier: Privatdarlehen) als falsch herausstellen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ; AO § 162 § 158 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb im Streitjahr 1999 ein Restaurant in der xxxxxxstraße in X. Er wurde beim Antragsgegener (dem Finanzamt -FA-) zusammen mit der Antragstellerin zu 2. zur Einkommensteuer (ESt) und allein zum Gewerbesteuermessbetrag(GewSt-Messbetrag) veranlagt sowie umsatzsteuerlich geführt. Auf die nach ergangenen Schätzbescheiden eingereichten ESt-, GewSt- und Umsatzsteuer (USt)-Erklärungen setzte das FA diese Steuern mit Abweichungen von den Erklärungen fest. Im Einspruchsverfahren legte der Antragsteller diverse vom FA angeforderte Unterlagen und Erläuterungen zu offenen Fragen des FA vor.