FG Hamburg, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 380/09
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behauptetem GleichheitsverstoßKein Zulassungsgrund bei Geltendmachung einer von der Rechtsauffassung des FG abweichenden Verwaltungspraxis eines FABestimmung des maßgeblich abstrakten Prüfungsmaßstabes bei Art. 3 Abs. 1 GG bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken wegen der unterschiedlichen Sachbereiche des einkommensteuerrechtlichen KindergeldesKindergeldberechtigung bei ausländischem Aufenthalt des Kindes
BFH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen III B 111/10
DRsp Nr. 2011/15715
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behauptetem GleichheitsverstoßKein Zulassungsgrund bei Geltendmachung einer von der Rechtsauffassung des FG abweichenden Verwaltungspraxis eines FABestimmung des maßgeblich abstrakten Prüfungsmaßstabes bei Art. 3 Abs. 1GG bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken wegen der unterschiedlichen Sachbereiche des einkommensteuerrechtlichen KindergeldesKindergeldberechtigung bei ausländischem Aufenthalt des Kindes
1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen einer behaupteten gleichheitswidrigen Ausgestaltung des Kreises der Kindergeldberechtigten (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG) erfordert insbesondere substantiierte Ausführungen dazu, warum die vorgenommene Abgrenzung der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH sachlich nicht hinreichend gerechtfertigt sein soll.2. NV: Mit dem bloßem Hinweis auf eine von der Rechtauffassung des FG abweichende Verwaltungspraxis eines Finanzamts wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.