BFH - Beschluss vom 10.02.2012
VI S 1/12
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 966
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen III B 75/10

Darlegung der Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen VI S 1/12

DRsp Nr. 2012/8009

Darlegung der Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe

I. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2011 III B 75/10 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 31. März 2010 10 K 158/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

1. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, obwohl der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des BFH durch den III. Senat erlassen wurde.