I. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2011 III B 75/10 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 31. März 2010
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
1. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, obwohl der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des BFH durch den III. Senat erlassen wurde.
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