BFH - Beschluss vom 12.05.2009
VII B 262/08
Normen:
BGB § 421; BGB § 427; HGB § 128; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4567/07

Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen VII B 262/08

DRsp Nr. 2009/20996

Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:

BGB § 421; BGB § 427; HGB § 128; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Gesellschafterin einer GbR für Umsatzsteuerschulden 2002 der GbR sowie hierauf entfallende Säumniszuschläge sowie Hinterziehungszinsen nach § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Anspruch genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass sich die Haftung der Klägerin nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus § 191 Abs. 4 AO i.V.m. § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ergebe. Gegen die Höhe der Haftungsschuld bestünden keine Bedenken. Der Vortrag der Klägerin in Bezug auf die Abtretung von Umsatzsteueransprüchen aus 2005 und 2006 seien diffus und für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen brauche das Gericht diesem Sachvortrag nicht weiter nachzugehen, da für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids eine Tilgung der Steuerschuld unbeachtlich sei. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler erkennbar.