FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2005
3 K 40/02
Normen:
AO (1977) § 71 § 191 Abs. 1 § 5 § 44 § 45 § 121 Abs. 1 § 171 Abs. 3a S. 3 ; FGO § 102 ; BGB § 426 § 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 662

Darlegung des Auswahlermessens bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 71 AO 1977; Haftung für Umsatzsteuer der KG und Zinsen für 1989-1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 3 K 40/02

DRsp Nr. 2005/4359

Darlegung des Auswahlermessens bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 71 AO 1977; Haftung für Umsatzsteuer der KG und Zinsen für 1989-1994

1. Im Falle einer auf § 71 AO beruhenden Haftung ist die Ermessensentscheidung im Sinne der Inanspruchnahme der hierfür verantwortlichen Personen vorgeprägt, so dass auf die nähere Darlegung der Ermessenserwägungen verzichtet werden kann, wenn außer dem Adressaten des Haftungsbescheids auch alle weiteren Personen, die den Haftungstatbestand in (mindestens) derselben Verschuldensform verwirklicht haben, in Anspruch genommen werden. 2. Nimmt das FA hingegen einzelne Teilnehmer einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner in Anspruch, andere, namentlich einen oder mehrere Hauptverantwortliche jedoch nicht, ist die Behörde verpflichtet, die Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Auswahl hat leiten lassen, offen zu legen (hier: Inanspruchnahme des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers und Gesellschafters einer KG aufgrund der Unterzeichnung der wegen Nichterklärung von Schwarzumsätzen unrichtigen Umsatzsteuererklärung, jedoch nicht des Organisators der Schwarzeinkünfte bzw. von dessen Erben).