BFH - Beschluss vom 18.01.2011
X B 34/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1038/09

Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz; Verletzung der Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen X B 34/10

DRsp Nr. 2011/5593

Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz; Verletzung der Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens

1. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise ist nicht gegeben, wenn die Beweiserhebung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht erforderlich ist. Ob diese materiell-rechtliche Auffassung des FG zutreffend ist, ist im Rahmen der Prüfung entsprechender Verfahrensrügen ohne Belang. 2. NV: Unterlässt es ein Beteiligter, ein objektives Beweismittel (Urkunde), das allein er in seinem Besitz hat, vorzulegen, ist das FG grundsätzlich von der Verpflichtung entbunden, weiter entfernte und unsichere Beweise zu erheben (Vernehmung eines Zeugen, der ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat). 3. NV: Wenn einem FG ein materiell-rechtlicher Fehler unterläuft, kann dieser nicht zusätzlich als Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs) unter dem Gesichtspunkt gerügt werden, dass das FG auf seinen Fehler zuvor hätte hinweisen müssen.