BFH - Beschluss vom 29.03.2022
IX B 18/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1109
BFH/NV 2022, 720
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 743/19

Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des RechtsVermietung von GewerbeimmobilienEinkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen IX B 18/21

DRsp Nr. 2022/7106

Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts Vermietung von Gewerbeimmobilien Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht

1. NV: Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet. 2. NV: Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. "Gewerbeimmobilien"), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.02.2021 – 11 K 743/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe