Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO).
Im Streitfall ist die Anhörungsrüge zwar statthaft, da eine Anfechtung des Beschlusses vom 25.02.2019 gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zulässig ist. Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet, da sie den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht entspricht.
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