I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Die in § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelte Frist für die Begründung der Beschwerde endete am 5. Februar 2009, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. Auf die entsprechende Mitteilung des Vorsitzenden des Senats und den Hinweis auf § 56 FGO reagierte der Kläger mit einem beim Bundesfinanzhof am 5. März 2009 eingegangenen Schreiben. Darin beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er bestreitet die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und teilt mit, aufgrund der widerlegten Ausführungen des FG sowie eines beim FG noch nicht abgeschlossenen umsatzsteuerlichen Verfahrens habe die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht eingereicht werden können.
II.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass seinem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der zurechnen lassen muss, an der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kein Verschulden trifft.
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