BFH - Urteil vom 25.10.2023
I R 35/21
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 2; EStG § 50a Abs. 5 S. 5; EGV Art. 59; EG Art. 49; AEUV Art. 56; GG Art. 3; AO § 228; AO § 231;
Fundstellen:
BB 2024, 726
StX 2024, 201
StuB 2024, 277
BFH/NV 2024, 558
IStR 2024, 401
DStRE 2024, 516
GStB 2024, 22
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 14125/19

Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler; Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen I R 35/21

DRsp Nr. 2024/3607

Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler; Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

1. Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 07.11.2001 - I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 und dem Senatsbeschluss vom 02.02.2010 - I B 91/09, BFH/NV 2010, 878). 2. Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind in ihrer für die Jahre 1996 bis 1999 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Tenor