BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 30/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 387
Steuertelex 2005, 232
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 591/99

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Pensionszusage

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 30/04

DRsp Nr. 2004/20294

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Pensionszusage

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Erteilung einer Pensionszusage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte Versorgungszusagen steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.

Die Klägerin, eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, wurde am 6. Januar 1992 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand war die Beratung von Energieunternehmen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren (1992 und 1993) X und Y, die am Stammkapital zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren.

X und Y hatten am 1. Juni 1991 zunächst die E-GbR gegründet, um Beratungsleistungen beim Aufbau von Stadtwerken in den neuen Bundesländern zu erbringen. Die E-GbR erhielt im Jahr 1991 Aufträge im Umfang von mehr als 250 000 DM und erzielte bis zu ihrer Liquidation im Dezember 1992 einen Gewinn von 150 000 DM. Die Klägerin übernahm von ihrer Gründung an die Aufträge der E-GbR.