BFH - Beschluss vom 09.07.2009
XI B 105/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 27/07

Darlegung von Abweichungen der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen XI B 105/08

DRsp Nr. 2009/20987

Darlegung von Abweichungen der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe dadurch gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verstoßen, dass es die Finanzbeamten nicht als Zeugen darüber vernommen habe, ob sie auf die Möglichkeit eines Erlasses hingewiesen bzw. einen Erlass zugesichert hätten, ist jedenfalls nicht begründet.

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren mittelbar die Behauptung aufstellt, die Finanzbeamten hätten ihm einen Erlass der gemäß § 233a der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen zugesagt, enthält der Tatbestand des angefochtenen Urteils ein derartiges Vorbringen des Klägers nicht. Es kann aber keinen Verfahrensfehler begründen, wenn das FG keinen Beweis über Tatsachen erhebt, die von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden sind.