FG Hessen - Urteil vom 01.09.2009
4 K 927/09
Normen:
AO § 152 Abs. 1;

Darlegung von Ermessenserwägungen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

FG Hessen, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 927/09

DRsp Nr. 2014/11484

Darlegung von Ermessenserwägungen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

Fehlt es im Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sowie in der Einspruchsentscheidung völlig an einer Darlegung von Ermessenserwägungen, kann dieser Mangel nicht durch Ausführungen des Finanzamtes im gerichtlichen Verfahren behoben werden. Aus der Aufforderung des Finanzamts eine Steuererklärung abzugeben ist nicht bereits erkennbar, dass das Finanzamt zu dem Entschluss kommen wird, als Folge der verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung.

Mit Bescheid vom 14.10.2008 setzte der Beklagte (das Finanzamt) einen Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung in Höhe von 7.820 EUR fest. Die Berechnung wurde entsprechend dem in Bl. 9f. des Klagebands Kapitalertragsteuerakten abgehefteten Berechnungsschema vorgenommen. Die Berechnung war dem Bescheid nicht beigefügt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2008 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 als unbegründet zurückwies.