Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung.
Mit Bescheid vom 14.10.2008 setzte der Beklagte (das Finanzamt) einen Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung in Höhe von 7.820 EUR fest. Die Berechnung wurde entsprechend dem in Bl. 9f. des Klagebands Kapitalertragsteuerakten abgehefteten Berechnungsschema vorgenommen. Die Berechnung war dem Bescheid nicht beigefügt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2008 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 als unbegründet zurückwies.
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