BFH - Beschluss vom 01.09.2004
X B 162/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 224
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 182/99

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen X B 162/03

DRsp Nr. 2004/17918

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz.3. Die bloße Unrichtigkeit eines FG-Urteils im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht.4. Das FG ist nicht verpflichtet, seine Schätzung immer oder in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorzubereiten.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Die erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes --§ 76 FGO --, rechtliches Gehör --§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- bzw. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten --§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO --) liegen nicht vor (vgl. unten 3.).