BFH - Beschluss vom 20.01.2005
X S 2/04 (PKH)
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 902
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3279/01

Darlegung von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen X S 2/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/2861

Darlegung von Verfahrensmängeln

1. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO) verlangt u. a. den Vortrag, dass das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ohne den (vermeintlichen) Verfahrensverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre.2. Bei der Frage, ob das Gericht eine Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens erkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat.3. Ermessensfehler müssen für die ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1995 sowie Umsatz- und Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1995 als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.