Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Verfahrensmangel
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten hier von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) ausgehen müssen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Ggf. hat das FG die Reichweite der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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