BFH - Beschluß vom 04.02.1999
VIII B 6/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 u. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 960

Darlegung von Verfahrensmängeln; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 6/98

DRsp Nr. 1999/4226

Darlegung von Verfahrensmängeln; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln und an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 u. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Verfahrensmangel

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten hier von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) ausgehen müssen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Ggf. hat das FG die Reichweite der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verkannt. Das wäre jedoch kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vielmehr läge eine Verletzung materiellen Rechts vor (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 25).