FG München - Beschluss vom 06.08.2001
6 V 3456/00
Normen:
AO 1977 § 110 Abs. 2 ;

Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Solidaritätszuschlag 1991 und 1992; Gewerbesteuermessbetrag 1992

FG München, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 6 V 3456/00

DRsp Nr. 2002/1088

Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Solidaritätszuschlag 1991 und 1992; Gewerbesteuermessbetrag 1992

Behauptet ein steuerlicher Vertreter, er habe ein verspätet beim Finanzamt eingeganges Einspruchsschreiben rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, so muss er Angaben zu Zeitpunkt und Ort des Briefeinwurfs machen und Unterlagen vorlegen, die geeignet sind, ihn zu entlasten (z.B. Auszüge aus dem Postausgangsbuch). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

AO 1977 § 110 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) Einsprüche der Antragstellerin (Astin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liquidation, zu Recht aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen hat, ohne die Sach- und Rechtslage sachlich zu überprüfen.