Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise dargetan hat.
1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden kann das FA mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
2. Von mehr oder weniger allgemein gehaltenen Angriffen gegen die dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugrundeliegende Rechtsauffassung abgesehen, enthält die Beschwerdeschrift kein substantiiertes, in sich schlüssiges Vorbringen: Zwar sind alle Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent angesprochen, aber nicht in der Weise, daß aus dem Beschwerdevorbringen selbst ersichtlich wäre, warum genau eine Zulassung der Revision gerechtfertigt sein sollte:
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