BFH - Beschluss vom 12.05.2011
IX B 121/10
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 103 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 295 ZPO; § 19 Abs 9 EigZulG;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 601/06

Darlegung von Zulassungsgründen: Zur grundsätzlichen Bedeutung der EigenheimzulageGreifbare GesetzwidrigkeitÜberraschungsentscheidung bei Einigungsvorschlag des FGWechsel in der Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX B 121/10

DRsp Nr. 2011/11469

Darlegung von Zulassungsgründen: Zur grundsätzlichen Bedeutung der EigenheimzulageGreifbare GesetzwidrigkeitÜberraschungsentscheidung bei Einigungsvorschlag des FGWechsel in der Besetzung des Gerichts

1. NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung. 3. NV: Eine von der Rechtsauffassung der Kläger abweichende tatrichterliche Würdigung streitentscheidender Sachverhaltsaspekte begründet auch dann keine Überraschungsentscheidung, wenn ein der Streitbeilegung dienender Einigungsvorschlag, den die Beteiligten ablehnen, den Interessen beider Streitparteien hätte dienen können. 4. NV: Ein unzulässiger Wechsel in der Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 103 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 295 ZPO; § 19 Abs 9 EigZulG;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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