FG München - Urteil vom 12.02.2014
8 K 870/11
Normen:
EStG § 9;

Darlegunglast der beruflichen Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers beim Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 870/11

DRsp Nr. 2014/11718

Darlegunglast der beruflichen Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers beim Steuerpflichtigen

Die Darlegungslast für die berufliche Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers liegt beim Steuerpflichtigen, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache.

1. Die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 vom 04.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2011 werden dahingehend geändert, dass bei Ansatz im Übrigen gleicher Besteuerungsgrundlagen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 73 EUR (für 2006), 146 EUR (für 2007) und 146 EUR (für 2008) angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen, das dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat (§ 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Motorroller, ein Fahrrad, sowie für einen Raum samt Möblierung als Werbungskosten abziehbar sind.