I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 -
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 3. Juli 2018 auf 10.790,00 EUR und für die Zeit danach auf 3.735,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um Sozialkassenbeiträge auf der Basis von § 8 Abs. 3 AEntG.
Mit der Klage verlangt der Kläger, die Einzugsstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes, einen Sozialkassenbeitrag nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), zuletzt noch für einen Arbeitnehmer für den Monat März 2015 sowie für vier Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 in Höhe von insgesamt 3.735,00 EUR. Erstinstanzlich begehrte der Kläger noch Beiträge für die Zeit vom Januar 2014 bis Februar 2016.
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