LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2018
10 Sa 256/18
Normen:
AEntG § 8 Abs. 3; VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 80100/17

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen gegenüber einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 256/18

DRsp Nr. 2018/17002

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen gegenüber einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung

Im Falle einer Klage auf Sozialkassenbeiträge gegen ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gibt es keine Darlegungserleichterungen für den Kläger.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 - 65 Ca 80100/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 3. Juli 2018 auf 10.790,00 EUR und für die Zeit danach auf 3.735,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 8 Abs. 3; VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um Sozialkassenbeiträge auf der Basis von § 8 Abs. 3 AEntG.

Mit der Klage verlangt der Kläger, die Einzugsstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes, einen Sozialkassenbeitrag nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), zuletzt noch für einen Arbeitnehmer für den Monat März 2015 sowie für vier Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 in Höhe von insgesamt 3.735,00 EUR. Erstinstanzlich begehrte der Kläger noch Beiträge für die Zeit vom Januar 2014 bis Februar 2016.