OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2016
I-18 U 120/11
Normen:
HGB § 452 S. 1; HGB § 452a S. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 63/10

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen I-18 U 120/11

DRsp Nr. 2018/4462

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

Wird der Frachtführer wegen des Verlustes von Frachtgut in Anspruch genommen, so trägt der Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt. Diese ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Frachtführer sich vorgerichtlich nicht näher zu den Umständen des Abhandenkommens eingelassen hat. Denn der Frachtführer muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vortragen.

Tenor

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 wird im Umfang des Teilversäumnisurteils aufgehoben.