Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten wegen Unterschlagung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie um Annahmeverzugslohn.
Der 1977 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 04. Mai 2009 bei der Beklagten als Zimmermann beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 3.100,00 €.
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