LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2017
4 Ta 125/17
Normen:
BGB § 104; BGB § 105; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8812/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 125/17

DRsp Nr. 2017/9174

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Da die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person den gesetzlichen Regelfall bildet und Mängel der Geschäftsfähigkeit demgegenüber eine besondere Ausnahme darstellen, hat derjenige, der such auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme berufen will, die hierfür maßgeblichen Tatsachen dazulegen und zu beweisen (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 16, [...]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 -, Rn. 18, [...]). Substantiiert dargelegt ist ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 -, Rn. 13, [...]). Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 -, Rn. 22, [...]).