OLG Dresden - Beschluss vom 19.10.2018
4 U 955/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3575/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts eines Schadens aufgrund ärztlicher Behandlung ohne ordnungsgemäße Aufklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 955/18

DRsp Nr. 2018/18352

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts eines Schadens aufgrund ärztlicher Behandlung ohne ordnungsgemäße Aufklärung

1. Die Beweislast, dass ein Schaden durch eine Behandlung eingetreten ist, der keine ordnungsgemäße Aufklärung zugrunde liegt, obliegt dem Patient, es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. 2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann nicht darauf gestützt werden, dass infolge einer unzureichenden Aufklärung ein Eingriff ohne Einwilligung des Patienten eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe: