Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.07.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immateriellen Schäden, die ihm aus der vorwerfbar fehlerhaften Leitung seiner Geburt entstanden seien mit der Behauptung, seine bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen, weil die am 09.06.2012 im Klinikum der Beklagten durchgeführte Schnittentbindung verspätet gewesen sei.
II.
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