Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Das Vorlageverfahren betrifft Regelungen zur Zusatzversorgung der bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter.
1. Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) trat zum 1. August 2003 in Kraft. Es löste das Erste Ruhegeldgesetz (1.
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