BVerfG - Beschluss vom 09.05.2018
1 BvL 1/17
Normen:
HmbZVG § 31 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 336/15

Darlegungsanforderungen an die Richtervorlage bzgl. der Regelungen zur Zusatzversorgung der bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer im Alter

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 1/17

DRsp Nr. 2024/9526

Darlegungsanforderungen an die Richtervorlage bzgl. der Regelungen zur Zusatzversorgung der bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer im Alter

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

HmbZVG § 31 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Vorlageverfahren betrifft Regelungen zur Zusatzversorgung der bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter.

1. Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) trat zum 1. August 2003 in Kraft. Es löste das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) ab, das die Altersversorgung der bis zum 31. März 1995 eingestellten Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg regelte. Diesem Gesetz lag ein Gesamtversorgungssystem zugrunde, durch das eine beamtengleiche Altersversorgung geschaffen werden sollte und das an externe Faktoren wie die gesetzliche Rente gekoppelt war. An seine Stelle trat nun ein Punktemodell, in dem ausschließlich ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten und Bezüge maßgeblich sind. Der Gesetzgeber wollte so die Komplexität des Zusatzversorgungssystems verringern und finanzielle Belastungen vermeiden (vgl. LTDrucks 17/1659, S. 8).