BFH - Beschluss vom 14.10.2010
X S 24/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Darlegungsanforderungen bei einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen X S 24/10

DRsp Nr. 2010/20970

Darlegungsanforderungen bei einer Anhörungsrüge

1. NV: Der Rügeführer muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Zudem muss der Rügeführer vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts hätte anders ausfallen können.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

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