BFH - Beschluss vom 10.08.2011
X B 228/10
Normen:
§ 116 Abs 3 S 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 4 Abs 1 EStG 2002; § 12 Nr 1 EStG 2002; § 12 Nr 2 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 236/10

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung einer RechtssacheArbeitsverträge zwischen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen X B 228/10

DRsp Nr. 2011/17107

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung einer RechtssacheArbeitsverträge zwischen Angehörigen

1. NV: Hat der BFH bereits früher über eine Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält. 2. NV: Es muss sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen dem betrieblichen Bereich zugerechnet werden können. Indiz hierfür ist, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem Fremdüblichen entspricht.

Normenkette:

§ 116 Abs 3 S 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 4 Abs 1 EStG 2002; § 12 Nr 1 EStG 2002; § 12 Nr 2 EStG 2002;

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegen nicht vor.

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