BFH - Beschluss vom 11.05.2009
II B 89/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; StVZO § 23 Abs. 6a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 211/07

Darlegungsanforderungen für einen behaupteten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Hinblick auf ein Entfallen des Vertrauensschutzes für Halter und Besitzer von echten Wohnmobilen

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II B 89/08

DRsp Nr. 2009/20991

Darlegungsanforderungen für einen behaupteten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Hinblick auf ein Entfallen des Vertrauensschutzes für Halter und Besitzer von echten Wohnmobilen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; StVZO § 23 Abs. 6a;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.