BFH - Beschluss vom 31.01.2012
IV B 22/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 766
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2401/08

Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Vorliegens eines Verfahrensfehlers wegen Ablehnung des Antrags auf Vertagung wegen Wechsels des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

BFH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen IV B 22/11

DRsp Nr. 2012/5460

Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Vorliegens eines Verfahrensfehlers wegen Ablehnung des Antrags auf Vertagung wegen Wechsels des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

NV: Zur Darlegung eines erheblichen Vertagungsgrund i.S. des § 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung ist ein Vortrag des Klägers zu den Gründen der Mandatsniederlegung erforderlich, weil nur so beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe