I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Alleingesellschafterin einer GmbH, die mit Kraftfahrzeugen handelte. Geschäftsführer der GmbH war der Ehemann der Klägerin. Unter Einschaltung eines Zwischenhändlers, der gegenüber der GmbH Scheinrechnungen ausstellte, kaufte der Ehemann der Klägerin von Privatpersonen Fahrzeuge an und machte gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) unberechtigterweise Vorsteuerbeträge geltend. Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt. Nach Ergehen des Strafurteils nahm das FA die Klägerin gemäß § 71 der Abgabenordnung als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Einspruch führte zu einer Reduzierung der Haftungssumme. Die Klage hatte keinen Erfolg.
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