BFH - Beschluss vom 13.11.2008
VII B 192/07
Normen:
FGO § 52 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GVG § 192; GG Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 594

Darlegungserfordernis bei der Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers; Rüge der fehlenden Mitwirkung von Richtern durch nur kurze Beratungspause; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen VII B 192/07

DRsp Nr. 2009/4112

Darlegungserfordernis bei der Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers; Rüge der fehlenden Mitwirkung von Richtern durch nur kurze Beratungspause; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GVG § 192; GG Art. 101 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Alleingesellschafterin einer GmbH, die mit Kraftfahrzeugen handelte. Geschäftsführer der GmbH war der Ehemann der Klägerin. Unter Einschaltung eines Zwischenhändlers, der gegenüber der GmbH Scheinrechnungen ausstellte, kaufte der Ehemann der Klägerin von Privatpersonen Fahrzeuge an und machte gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) unberechtigterweise Vorsteuerbeträge geltend. Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt. Nach Ergehen des Strafurteils nahm das FA die Klägerin gemäß § 71 der Abgabenordnung als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Einspruch führte zu einer Reduzierung der Haftungssumme. Die Klage hatte keinen Erfolg.