BFH - Beschluss vom 27.04.2009
I B 177/08
Normen:
AIG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 26/08

Darlegungserfordernis eines Zulassungsgrundes i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. jeder die Entscheidung der Nichtzulassung tragenden Erwägung des Gerichts; Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei einem die Entscheidung objektiv willkürlich und rechtlich völlig unvertretbar erscheinen lassenden Fehler

BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I B 177/08

DRsp Nr. 2009/21079

Darlegungserfordernis eines Zulassungsgrundes i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. jeder die Entscheidung der Nichtzulassung tragenden Erwägung des Gerichts; Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei einem die Entscheidung objektiv willkürlich und rechtlich völlig unvertretbar erscheinen lassenden Fehler

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten zum einen darüber, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zum anderen ist streitig, ob ein Feststellungsbescheid rechtmäßig ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. und der Rechtsvorgänger der Klägerinnen zu 2., 3. und 4. waren im Streitjahr (1987) Komplementäre der L-KG; die Klägerinnen zu 2., 3. und 4. waren Kommanditistinnen dieser Gesellschaft. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. wohnten im Streitjahr in der Schweiz.

Im Dezember 1986 war beschlossen worden, die L-KG vom 1. Januar 1987 an aufzulösen; zum Liquidator wurde der Kläger zu 1. bestellt. Im Streitjahr war die L-KG nur mit der Abwicklung von zwei Beteiligungen befasst; eine dieser Beteiligungen betraf eine OHG (X-OHG), die in den Niederlanden eine Betriebsstätte hatte. Die Liquidation der L-KG ist inzwischen abgeschlossen; am 13. Februar 1992 wurde die L-KG im Handelsregister gelöscht.