LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2021
10 Sa 1667/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 3130/20

Darlegungslast des Kündigenden bei Nachweis der Zwei-Wochen-Frist der fristlosen KündigungEingeschränkte Bezifferungspflicht bei entsprechender Kenntnis des AnspruchsgegnersKeine Erklärungspflicht für BerufungsklägerKeine Hinweispflicht des Gerichts bei Nichtabweichung von erstinstanzlicher Entscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1667/20

DRsp Nr. 2021/10291

Darlegungslast des Kündigenden bei Nachweis der Zwei-Wochen-Frist der fristlosen Kündigung Eingeschränkte Bezifferungspflicht bei entsprechender Kenntnis des Anspruchsgegners Keine Erklärungspflicht für Berufungskläger Keine Hinweispflicht des Gerichts bei Nichtabweichung von erstinstanzlicher Entscheidung

1. Der Kündigungsberechtigte muss zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. 2. Eine annähernde Bezifferung eines Anspruchs ist für dessen Geltendmachung entbehrlich, wenn die andere Seite genau darüber im Bilde ist, was verlangt wird.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2020 - 41 Ca 3130/20 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.959,32 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die (Un-)Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 2. März 2020 sowie einen Urlaubsabgeltungsanspruch.